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   KG, 11.01.1971 - 12 U 1565/70   

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KG, 11.01.1971 - 12 U 1565/70 (https://dejure.org/1971,1160)
KG, Entscheidung vom 11.01.1971 - 12 U 1565/70 (https://dejure.org/1971,1160)
KG, Entscheidung vom 11. Januar 1971 - 12 U 1565/70 (https://dejure.org/1971,1160)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1971, 1139
  • NJW 1971, 1704 (Ls.)
  • DB 1971, 812
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 19.12.1979 - VIII ZR 95/79

    Auslegung eines dem Käufer die Möglichkeit zur Finanzierung des Kaufpreises durch

    Es kann dahingestellt bleiben, ob bei Leasinggeschäften der hier vorliegenden Art, in denen nicht der Leasinggeber, sondern der Leasingnehmer selbst als Käufer auftritt, der Kaufvertrag grundsätzlich dann noch nicht als geschlossen anzusehen ist (vgl. § 154 Abs. 1 BGB), wenn die Zahlungsmodalitäten (wie Laufzeit und Raten des Leasings) nicht vertraglich festgelegt sind (vgl. hierzu KG NJW 1971, 1139; LG Essen NJW 1958, 869 [LG Essen 16.04.1958 - 1 S 69/58]; Müller-Laube, Teilzahlungskredit und Umsatzgeschäft Diss. 1972, S. 181; Hörter, Der finanzierte Abzahlungskauf 1969 S. 153).

    Bei dieser Sachlage hatte die Finanzierungsklausel nur die Bedeutung, daß beide Vertragsparteien im Hinblick auf § 267 BGB auf die Befugnis verzichteten, der Leistung des Barkaufpreises durch einen Leasinggeber widersprechen zu können (vgl. Hereth NJW 1971, 1704, 1705).

  • LG Köln, 03.04.2009 - 16 O 148/08

    Ausgestaltung einer Klausel als aufschiebende Bedingung im Hinblick auf den

    Die zitierte Entscheidung des KG (NJW 1971, 1139) enthält gerade keine nähere Kennzeichnung der Finanzierungsklausel als aufschiebende oder auflösende Bedingung.
  • OLG Braunschweig, 12.08.1997 - 4 U 13/97

    Wirksamkeit eines vereinbarten Kaufvertrages über einen Pkw; Abhängigkeit der

    Da nicht geregelt worden ist, daß der Beklagte auch bei Mißlingen der Finanzierung den Kaufpreis zahlen sollte, ergibt die Erwähnung der Finanzierung im Zusammenhang mit der Zahlung nur dann einen Sinn, wenn sie besagen soll, daß der Vertrag bei mißlungener Finanzierung keinen Bestand haben sollte (vgl. Kammergericht, NJW 71, 1139).
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